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Unsere Vereinsstatuten

Statuten des Gewerbevereins

Thayngen / Reiat


Statuten

Art. 1 Name, Dauer und Sitz

Unter dem Namen Gewerbeverein Thayngen/Reiat besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nahstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der Gewerbeverein Thayngen/Reiat ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes (KGV).
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.


Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der lokalen Handwerker-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Hinsicht.


Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gewerbeverein Thayngen/Reiat schliesst die volle Mitgliedschaft im KGV mit ein. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die in Thayngen und im Reiat in einem Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb tätig ist.
Personen, die von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind, können dem Verein weiterhin als Passivmitglied angehören.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

3.1 Aufnahme und Ernennung

Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Jedes Aktiv-, Passivmitglied verpflichtet sich, den entsprechend festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Für Aktivmitglieder ist der Besuch an der Generalversammlung obligatorisch.


3.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Aktivmitgliedschaft erlischt:

- durch schriftliche Austrittserklärung, auf Ende eines Kalenderjahres,
- durch Aufgabe selbständiger Erwerbstätigkeit,
- durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma,
- Ausschluss.
Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.

Der Austritt oder Ausschluss aus dem Gewerbeverein hebt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen und laufenden Beiträge nicht auf. In beiden Fällen entfällt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Art. 4 Organisation

4.1 Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren


4.2 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Passiv- und/oder Ehrenmitglieder beantragen.

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Entlastung der Organe
- Festsetzung des Budget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an der Generalversammlung geleitet werden
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Wochen zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
Anträge seitens der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Beginn der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.


4.3 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Obmann
für das Baugewerbe
für den Detailhandel
- dem Kassier
- 2-5 Beisitzern

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

- Leitung des Verein
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 3000.–
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse


4.4 Spezialkommissionen

Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt.

4.5 Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
Diese sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.


Art. 5 Finanzen

5.1 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- allfälligen anderen Zuwendungen

5.2 Ausgaben

Als Vereinsausgaben gelten:

- die Kosten für die Vereinsverwaltung, wie Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate usw.
- Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
- besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen

Die Rechnung beginnt mit dem Kalenderjahr und schliesst jeweils am 31. Dezember ab.

5.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung von Vorstand und Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Art. 6 Schlussbestimmungen

6.1 Beschlussfassungen und Wahlen

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstands werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier der Präsident.


6.2 Revision der Statuten

Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten und Vorstand eingereicht werden.


6.3 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.


6.4 Liquidation

Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

6.5 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten wurden an der 80. Generalversammlung vom 10. Juni 1992 genehmigt.


Sie ersetzen diejenigen vom 18. März 1975.


Der Präsident: Werner Winzeler
Der Vizepräsident: Manfred Göllner






Die Statuten zum Download

Hier können die Statuten als PDF-Datei heruntergeladen werden.